BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Einstellung von Offizialdelikten (Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB; evtl. Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB) und Antragsdelikten (Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB; sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 StGB; Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB) zu beurteilen, wobei der Beschuldigte obsiegt und die Entschädigung grundsätzlich anteilsmässig vom Kanton Bern und der unterliegenden Beschwerdeführerin zu entrichten wäre.