100 Abs. 1 PG haftet der Kanton für den Schaden, den Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden (Art. 102 Abs. 1 PG). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin adhäsionsweise keine Zivilansprüche gegen den Beschuldigten geltend machen kann und eine Zivilklage aussichtslos wäre. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren gestützt auf Art. 136 StPO. Ferner besteht auch kein direkter Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art.