Darauf, dass J.________ dem Beschuldigten aus Angst vor diesem geholfen haben sollte, den Bericht zu dessen Gunsten auszugestalten, bestehen entgegen dem Eindruck der Beschwerdeführerin (bzw. ihres Ehemannes) keine aktenkundigen Hinweise. Demnach ist davon auszugehen, dass es während der Kontrolle zu keinen Schlägen durch die Polizei gekommen ist und der einzige körperliche Kontakt darin bestand, dass Polizist J.________ die Beschwerdeführerin am Arm festhielt, weil sie sich der Anhaltung entziehen wollte. Letzteres ist mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Verteidigung so oder anders über Art. 73 PolG gerechtfertigt.