__ den Kopf aus der Schlinge ziehen wolle», bestehen dafür keinerlei Anhaltspunkte. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, dass an der fraglichen Anhaltung und Kontrolle zwei Polizisten beteiligt waren. Diese führen beide aus, dass sich die Beschwerdeführerin auffällig verhalten (geschrien und laut geflucht) habe und sie sich habe entfernen wollen, als man sie habe anhalten und kontrollieren wollen (vgl. S. 2 des Berichtsrapports des Beschuldigten vom 10. Juni 2022; Wahrnehmungsbericht von J.__