Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehört etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf. Wenn die Beschwerdeführerin den Vorfall im Beschwerdeverfahren anders schildert als anlässlich ihrer tatnahen Einvernahme und im Rahmen der Eingabe vom 21. Februar 2022, trägt dies mithin nicht dazu bei, dass ihre Aussagen glaubhafter wirken. 6.2.3 Wenn die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, dass die Schilderungen von J.________ und dem Beschuldigten nicht dem tatsächlich Geschehenen entsprächen und der Beschuldigte «mit Hilfe von J.________ den Kopf aus der Schlinge ziehen wolle», bestehen dafür keinerlei Anhaltspunkte.