Wie erwähnt (E. 5.1), darf und muss die Staatsanwaltschaft die Aussagen und Berichte der involvierten Personen würdigen bzw. überprüfen, um beurteilen zu können, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Zur Erklärung kann angeführt werden, dass nach Massgabe der modernen Aussagenpsychologie bei der Überprüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der zu befragenden Person an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung ist