Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Kontext weiter festhält, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde von ihrer ursprünglichen Version abweicht, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zusätzlich schmälere, bedeutet dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, dass sie als «Lügnerin» dargestellt wird. Wie erwähnt (E. 5.1), darf und muss die Staatsanwaltschaft die Aussagen und Berichte der involvierten Personen würdigen bzw. überprüfen, um beurteilen zu können, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist.