Der Generalstaatsanwaltschaft ist alsdann zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin von ihrer einstigen Version abweicht, wenn sie in der Beschwerde schildert, dass es noch bevor das Mädchen versucht habe, in Richtung des Zugs zu springen, zu Tätlichkeiten ihr gegenüber gekommen sein soll. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Kontext weiter festhält, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde von ihrer ursprünglichen Version abweicht, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zusätzlich schmälere, bedeutet dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, dass sie als «Lügnerin» dargestellt wird.