8 Polizisten glaubhafter erscheinen als die der Beschwerdeführerin wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 6.1 hiervor) verwiesen. 6.2.2 Der Generalstaatsanwaltschaft ist alsdann zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin von ihrer einstigen Version abweicht, wenn sie in der Beschwerde schildert, dass es noch bevor das Mädchen versucht habe, in Richtung des Zugs zu springen, zu Tätlichkeiten ihr gegenüber gekommen sein soll.