6.2 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Verfahrenseinstellung vorliegend zu Recht erfolgt ist: 6.2.1 Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin oberinstanzlich im Wesentlichen ihre bereits am 18. November 2021 bei der Polizei mündlich zu Protokoll gegebenen Aussagen sowie die im Rahmen der Eingabe vom 21. Februar 2022 gemachten Vorbringen wiederholt, mit denen sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits detailliert auseinandergesetzt hat. Zur Begründung weshalb die Aussagen des Beschuldigten und der weiteren involvierten