Auch spricht das von der Privatklägerin geschilderte Verhalten des beschuldigten Polizisten, er habe sich freundlich verabschiedet, nachdem er ihre Identitätskarte gescannt habe, gegen eine vorgängige Eskalation der Kontrolle. Ob die beiden Polizisten laut wurden und die Privatklägerin allenfalls etwas ruppig zurückhielten, wodurch sich diese erschrocken hatte, kann mangels strafrechtlicher Relevanz offenbleiben. Insofern lässt sich dem Beschuldigten A.________ kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachweisen. Aus diesem Grund kann auch offenbleiben, ob die entsprechenden Strafanträge vorliegen. […].