Das Stellen eines Beines zwischen die Beine der Privatklägerin zwecks Durchführung der Kontrolle würde so oder anders den Tatbestand der sexuellen Belästigung nicht erfüllen. Schliesslich ist festzuhalten, dass weder der Buschauffeur noch andere Passanten die Kontrolle der Privatklägerin als derart auffällig oder stossend empfunden hätten, dass sie diesbezüglich Meldung erstattet hätten. Auch spricht das von der Privatklägerin geschilderte Verhalten des beschuldigten Polizisten, er habe sich freundlich verabschiedet, nachdem er ihre Identitätskarte gescannt habe, gegen eine vorgängige Eskalation der Kontrolle.