Bei der Privatklägerin wurden keine Spuren der angeblichen Gewalteinwirkung mit der Faust gegen ihren Arm festgestellt. Insofern vermögen die Aussagen der Privatklägerin die Aussagen der Polizisten nicht zu entkräften. Das durch die Polizisten geschilderte Zurückhalten am Arm der Privatklägerin war, wie oben ausgeführt, zur Durchführung der Kontrolle geeignet, notwendig und stellte keinen gravierenden Eingriff in die körperliche Integrität der Privatklägerin dar. Das Stellen eines Beines zwischen die Beine der Privatklägerin zwecks Durchführung der Kontrolle würde so oder anders den Tatbestand der sexuellen Belästigung nicht erfüllen.