Insofern kann es so oder anders den Polizisten nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie das Mobiltelefon gesucht hätten. Dass es während der Kontrolle zu Schlägen und (rassistischen) Beschimpfungen gekommen sein soll, kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Der bei der Kontrolle anwesende Polizist J.________ machte keine derartigen Feststellungen. Andere Beweise liegen keine vor, insbesondere konnten keine Überwachungsbilder gesichert werden. Bei der Privatklägerin wurden keine Spuren der angeblichen Gewalteinwirkung mit der Faust gegen ihren Arm festgestellt.