Auch wenn die Privatklägerin nach einem Mobiltelefon durchsucht worden wäre, was aber von den Polizisten nicht bestätigt wurde, wäre daran kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennbar. Hätte die Privatklägerin nämlich den Einsatz gefilmt, von was die Polizisten ausgingen, hätte dies die sich in einer psychischen Ausnahmesituation befindende junge suizidale Frau in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen. Insofern kann es so oder anders den Polizisten nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie das Mobiltelefon gesucht hätten.