Beide schilderten überdies, wie die Privatklägerin geschrien, geflucht und sie beschimpft habe. Es war aus diesem Grund verhältnismässig, die Kontrolle weiterzuführen und die Privatklägerin zurück zu halten beziehungsweise zu klären, aus welchem Grund die Privatklägerin derart aufgebracht war. Auch wenn die Privatklägerin nach einem Mobiltelefon durchsucht worden wäre, was aber von den Polizisten nicht bestätigt wurde, wäre daran kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennbar.