Auch daran lässt sich nichts Unrechtmässiges erkennen, zumal – wie oben ausgeführt – wenig nachvollziehbar ist, weshalb sich die Privatklägerin immer wieder zu dem Polizisten begeben hatte. Die beiden Polizisten gaben nun – wiederum deckungsgleich an – die Privatklägerin habe sich entfernen wollen, so dass der Beschuldigte der Privatklägerin die Hand auf die Schulter gelegt und der Polizist J.________ sie am Arm zurückgehalten habe. J.________ gab an, der Beschuldigte habe ihn aufgefordert, die Privatklägerin loszulassen. Beide schilderten überdies, wie die Privatklägerin geschrien, geflucht und sie beschimpft habe.