7 zist A.________ deckungsgleich, die Privatklägerin habe sie passiert und sie beschimpft beziehungsweise angesprochen. Der Beschuldigte gab an, er habe gedacht, die Privatklägerin habe allenfalls psychische Probleme, weshalb er sie kontrollieren wollte. Auch daran lässt sich nichts Unrechtmässiges erkennen, zumal – wie oben ausgeführt – wenig nachvollziehbar ist, weshalb sich die Privatklägerin immer wieder zu dem Polizisten begeben hatte.