Dabei habe sie das Mobiltelefon in der Hand gehalten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Privatklägerin erneut zu den Polizisten – welche sich offensichtlich bemühten, die junge Frau aus einer für sie lebensgefährlichen Situation zu schaffen, was ihre gesamte Aufmerksamkeit erforderte – begab, um sich das Geschehen anzuschauen. Dass die Polizisten das Verhalten der Privatklägerin als gaffend, allenfalls mit dem Mobiltelefon filmend und mithin für die Ausübung ihrer Pflichten als störend empfanden, ist angesichts des schwierigen und emotionalen Einsatzes nicht weiter verwunderlich.