Daran ist kein missbräuchliches oder unrechtmässiges Handeln erkennbar. Durch die nicht beschuldigten Polizisten wurde kein strafbares Verhalten durch ihren Kollegen festgestellt. Auch die Privatklägerin schilderte betreffend diesen Abschnitt des Geschehens auf dem Perron keine Tätlichkeiten, sexuellen Belästigungen oder Beschimpfungen durch die Polizei. Deckungsgleich mit den Angaben der Polizisten gab die Privatklägerin schliesslich an, die Örtlichkeiten verlassen und von Weitem gesehen zu haben, wie die junge Frau versucht habe, vor den einfahrenden Zug zu springen, aber zurückgehalten werden konnte und auf den Boden gelegt worden sei.