Als es dem Polizisten H.________ gelungen war, sich der jungen Frau anzunähern, gelangte die Privatklägerin zu ihnen und fing offenbar an, auf die junge Frau einzureden, was angesichts der fragilen Situation von den Polizisten als störend empfunden wurde und die junge Frau offensichtlich erschreckte, so dass sie sich wieder zurückzog und anschliessend versuchte, vor einen einfahrenden Zug zu springen. Angesichts dieser Ausgangslage erschien es als notwendig und verhältnismässig, dass die Polizei die Privatklägerin mit vehementen Worten von der jungen Frau weg wies. Daran ist kein missbräuchliches oder unrechtmässiges Handeln erkennbar.