Insbesondere der Polizist H.________ kümmerte sich um die junge Frau, wobei es offenbar schwierig war, einen Zugang zu ihr zu finden und sie nicht durch ein unbedachtes Handeln zur Umsetzung ihrer Suizidankündigung zu bringen. Als es dem Polizisten H.________ gelungen war, sich der jungen Frau anzunähern, gelangte die Privatklägerin zu ihnen und fing offenbar an, auf die junge Frau einzureden, was angesichts der fragilen Situation von den Polizisten als störend empfunden wurde und die junge Frau offensichtlich erschreckte, so dass sie sich wieder zurückzog und anschliessend versuchte, vor einen einfahrenden Zug zu springen.