6 richten festgehaltenen Beobachtungen verschiedener Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern sowie die Ausführungen des Beschuldigten im schriftlichen Bericht nach Art. 145 StPO. Alsdann führt sie zur Begründung aus, was folgt: Vorliegend erweisen sich die Aussagen der involvierten Polizisten als deckungsgleich, soweit sie Angaben zum Geschehen machen konnten. Es ist angesichts deren Aussagen davon auszugehen, dass zwei Patrouillen zum Bahnhof Interlaken West wegen einer jungen, akut suizidalen Frau ausrückten. Insbesondere der Polizist H.___