Das Handeln der Polizei muss mit andern Worten zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (BGE 141 IV 417 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 136 I 87 E. 3.2 mit Hinweisen). 6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft resümiert in der angefochtenen Verfügung zunächst die anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. November 2021 gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin, die in den Journaleinträgen und Wahrnehmungsbe-