Das polizeiliche Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 PolG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich Polizistinnen und Polizisten, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rechtsverletzungen begehen, indes nicht auf Art. 14 StGB berufen, wenn ihr Handeln unverhältnismässig ist. Das Handeln der Polizei muss mit andern Worten zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (BGE 141 IV 417 E. 2.3 mit Hinweisen;