6 Abs. 1 PolG). Zudem kann die Kantonspolizei eine Person von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fernhalten, wenn sie beispielsweise Einsätze zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Rettung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehr und Rettungsdienste, behindert, stört oder diese gefährdet (Art. 83 Abs. 1 Bst. c PolG). Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist vorher anzudrohen, soweit der Zweck und die Umstände es zulassen (Art. 132 Abs. 2 PolG). Das polizeiliche Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 PolG).