5 Griffe in die Gegend der Geschlechtsteile oder an das Gesäss, Streicheleien, Anpressen usw. (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Rz. 5 und 6 zu Art. 198 StGB). 5.2.4 Der Beschimpfung macht sich nach Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Beschimpfung ist jeder Angriff auf die Ehre, der nicht unter Art. 173 f. StGB fällt (vgl.