vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 8. Februar 2020 E. 2.1.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).