Zudem wies er darauf hin, dass die Strafantragsfrist von drei Monaten am 17. Februar 2022 abgelaufen sei und stellte in Aussicht, dass das Dossier zur weiteren Überprüfung des Vorfalls an die Staatsanwaltschaft Oberland übermittelt werde. Mit Schreiben vom 27. Februar 2022 hielten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Wesentlichen fest, dass es sich um ein Missverständnis handle und sie nie von einer Strafanzeige abgesehen habe. Sie sei vielmehr nur nach Bern gereist, um den Polizisten von Interlaken anzuzeigen.