Eine persönliche Befragung wurde nur mit der Beschwerdeführerin durchgeführt (vgl. dazu das Protokoll zur polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson vom 18. November 2021). Dass der Beschuldigte persönlich einzuvernehmen gewesen wäre, wurde weder im Rahmen der den Parteien gewährten Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO noch im hängigen Beschwerdeverfahren beantragt. Mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen (E. 6) erweist sich eine persönliche Befragung des Beschuldigten auch nicht notwendig. Ebenso wenig erscheint mit der Verteidigung eine erneute Einvernahme der Beschwerdeführerin angezeigt.