2 Beschuldigten noch mit dessen Rechtsvertretung eine Befragung durchgeführt. Vielmehr lud sie den Beschuldigten mit Schreiben vom 30. Mai 2022 in Anwendung Art. 145 StPO dazu ein, sich (anstelle der Durchführung einer Einvernahme) in einem schriftlichen Bericht zu den Vorwürfen der Beschwerdeführerin zu äussern. Eine persönliche Befragung wurde nur mit der Beschwerdeführerin durchgeführt (vgl. dazu das Protokoll zur polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson vom 18. November 2021).