3. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Beschuldigte und dessen Rechtsvertretung vom Gericht angehört und befragt worden seien, was ihr nicht zugestanden habe, rügt sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im Sinne einer Erklärung ist dem entgegenzuhalten, dass die Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft (nicht dem Gericht) geführt wird. Diese hat weder mit dem