Mit Schreiben vom 28. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin Dokumente über ihre Einkommens- und Vermögenssituation ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 15. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, verlangte mit Eingabe vom 20. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 27. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein.