Am 12. Januar 2023 reichte Letztere mit Hilfe ihres Ehemannes, D.________, (nachfolgend: Ehemann) bei der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme zur vorerwähnten Einstellungsverfügung ein. Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 bestätigte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) der Vorinstanz, dass sie die Einstellungsverfügung anfechten wolle, worauf diese die Eingabe inkl. Verfahrensakten – wie mit Schreiben vom 16. Januar 2023 in Aussicht gestellt – am 19. Januar 2023 zur Beurteilung an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) überwies.