Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 23 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. August 2023 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Beschimpfung, Tätlich- keiten etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 23. Dezember 2022 (O 22 1872) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 (O 22 1872) stellte die Regionale Staatsan- waltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Amtsmissbrauchs, Be- schimpfung, sexueller Belästigung und evtl. Rassendiskriminierung, angeblich be- gangen am 16. November 2021 in Interlaken zum Nachteil der Straf- und Zivilkläge- rin, C.________, ein. Am 12. Januar 2023 reichte Letztere mit Hilfe ihres Eheman- nes, D.________, (nachfolgend: Ehemann) bei der Staatsanwaltschaft eine Stellung- nahme zur vorerwähnten Einstellungsverfügung ein. Mit Schreiben vom 17. Ja- nuar 2023 bestätigte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) der Vorin- stanz, dass sie die Einstellungsverfügung anfechten wolle, worauf diese die Eingabe inkl. Verfahrensakten – wie mit Schreiben vom 16. Januar 2023 in Aussicht gestellt – am 19. Januar 2023 zur Beurteilung an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) überwies. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 25. Januar 2023 ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellung- nahme. Da die Beschwerdeführerin im Rahmen des Bestätigungsschreibens vom 17. Januar 2023 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er- sucht hatte, wurde ihr zudem die Möglichkeit gegeben, ihr Gesuch innert Frist zu vervollständigen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführe- rin Dokumente über ihre Einkommens- und Vermögenssituation ein. Die General- staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 15. Februar 2023 die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, privat verteidigt durch Rechts- anwalt B.________, verlangte mit Eingabe vom 20. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 27. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Be- schwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die Einstellungs- verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde er- folgte form- und fristgerecht, womit darauf einzutreten ist. 3. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Beschuldigte und dessen Rechtsvertretung vom Gericht angehört und befragt worden seien, was ihr nicht zu- gestanden habe, rügt sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im Sinne einer Erklärung ist dem entgegenzuhalten, dass die Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft (nicht dem Gericht) geführt wird. Diese hat weder mit dem 2 Beschuldigten noch mit dessen Rechtsvertretung eine Befragung durchgeführt. Viel- mehr lud sie den Beschuldigten mit Schreiben vom 30. Mai 2022 in Anwendung Art. 145 StPO dazu ein, sich (anstelle der Durchführung einer Einvernahme) in ei- nem schriftlichen Bericht zu den Vorwürfen der Beschwerdeführerin zu äussern. Eine persönliche Befragung wurde nur mit der Beschwerdeführerin durchgeführt (vgl. dazu das Protokoll zur polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin als Aus- kunftsperson vom 18. November 2021). Dass der Beschuldigte persönlich einzuver- nehmen gewesen wäre, wurde weder im Rahmen der den Parteien gewährten Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO noch im hängigen Beschwerdeverfahren beantragt. Mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen (E. 6) erweist sich eine persönliche Befra- gung des Beschuldigten auch nicht notwendig. Ebenso wenig erscheint mit der Ver- teidigung eine erneute Einvernahme der Beschwerdeführerin angezeigt. 4. 4.1 Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 wirft die Beschwerdeführerin einem damals noch unbekannten Polizisten vor, sich während des Polizeieinsatzes vom 16. Novem- ber 2021 in Interlaken wegen Amtsmissbrauchs, Beschimpfung, Tätlichkeiten, sexu- eller Belästigung sowie evtl. Rassendiskriminierung zu ihrem Nachteil strafbar ge- macht zu haben. Weiter weist sie darauf hin, dass sie anlässlich einer Einvernahme bei der Kantonspolizei in Bern bereits Aussagen zu diesem Zwischenfall gemacht habe. Seitens der Polizei sei – abgesehen von einem Telefonat – jedoch nichts mehr geschehen. Aufgrund der erlittenen Tätlichkeiten befinde sie sich noch immer in ärzt- licher Behandlung. 4.2 In der Folge nahm der Wachtchef der Stationierten Polizei Interlaken mit der Be- schwerdeführerin und deren Ehemann Kontakt auf und hielt mit Schreiben vom 24. Februar 2022 fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme und einem Telefonat mit der Kantonspolizei Bern ausgesagt habe, sie wolle keine Strafanzeige einreichen. Zudem wies er darauf hin, dass die Strafan- tragsfrist von drei Monaten am 17. Februar 2022 abgelaufen sei und stellte in Aus- sicht, dass das Dossier zur weiteren Überprüfung des Vorfalls an die Staatsanwalt- schaft Oberland übermittelt werde. Mit Schreiben vom 27. Februar 2022 hielten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Wesentlichen fest, dass es sich um ein Missverständnis handle und sie nie von einer Strafanzeige abgesehen habe. Sie sei vielmehr nur nach Bern gereist, um den Polizisten von Interlaken anzuzeigen. Als- dann wurde das Verfahren durch die Kantonspolizei Bern an die Staatsanwaltschaft Oberland weitergeleitet, worauf diese diverse Unterlagen und Berichte einforderte. 4.3 Am 20. Mai 2022 und am 21. Juni 2022 wurden der Staatsanwaltschaft durch den Kommandant-Stellvertreter der Kantonspolizei Bern mehrere mit dem angezeigten Zwischenfall in Zusammenhang stehende Journaleinträge vom 16. und 18. Novem- ber 2021, das Protokoll zur polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson vom 18. November 2021 sowie verschiedene Wahrnehmungsbe- richte (Wahrnehmungsbericht von F.________, Stationierte Polizei Interlaken, vom 7. Mai 2022; Wahrnehmungsbericht von E.________, Stationierte Polizei Nord, vom 12. Mai 2022; Wahrnehmungsbericht von G.________, Mitarbeiterin des Lehrver- bands der Kantonspolizei Bern, vom 19. Mai 2022; Wahrnehmungsbericht von 3 H.________, Stationierte Polizei Interlaken, vom 4. Juni 2022; Wahrnehmungsbe- richt von I.________, Stationierte Polizei Interlaken, vom 12. Juni 2022; Wahrneh- mungsbericht von J.________, Stationierte Polizei Interlaken, vom 15. Juni 2022) eingereicht. Der nunmehr bekannte beschuldigte Polizist reichte der Staatsanwalt- schaft am 10. Juni 2022 aufforderungsgemäss einen schriftlichen Bericht nach Art. 145 StPO ein. 4.4 Am 6. Dezember 2022 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass sie die Untersuchung als vollständig erachte und beabsichtigt werde, das Verfahren einzu- stellen. Zudem gab sie Ihnen die Gelegenheit zum Stellen weiterer Beweisanträge; innert Frist wurden indes keine solchen gestellt. In der Folge wurde das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO eingestellt. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden kön- nen, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessens- spielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 299 vom 4. Januar 2023 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 8. Februar 2020 E. 2.1.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu ent- scheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellun- gen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstel- lungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifels- frei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). 4 Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so auch der Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 469 vom 26. April 2023 E. 5.1). 5.2 5.2.1 Nach Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs strafbar. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Amtsmissbrauch um zweckent- fremdeten Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Macht- position pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). Zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht stellt etwa der einen amtlichen Zweck verfolgende übermässige Zwang dar (BGE 127 IV 209 E. 1b). Amtsmissbrauch liegt damit vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2021 E. 1.1.2 u.a. mit Verweis auf BGE 127 IV 209 E. 1b). Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Er- scheinung treten kann, nämlich der Absicht, sich oder einem Dritten einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen oder der Absicht, einem andern einen Nachteil zu- zufügen (Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2021 E. 1.1.2; 6B_825/2019, 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2; 6B_1212/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). 5.2.2 Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB liegt nach der Rechtsprechung vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschrei- tenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Kör- pers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für eine Tät- lichkeit nicht vorausgesetzt (BGE 134 IV 189 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 1.3; 6B_366/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.1.2; 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.2). 5.2.3 Wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, erfüllt den Tatbestand der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB. Im Anwen- dungsbereich von Art. 198 Abs. 2 StGB, welcher die sexuelle Integrität schützt, meint der Begriff der «Tätlichkeit» körperliche Berührungen, wie das Betasten der Brüste, 5 Griffe in die Gegend der Geschlechtsteile oder an das Gesäss, Streicheleien, An- pressen usw. (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2021, Rz. 5 und 6 zu Art. 198 StGB). 5.2.4 Der Beschimpfung macht sich nach Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Beschimpfung ist jeder Angriff auf die Ehre, der nicht unter Art. 173 f. StGB fällt (vgl. TRECHSEL/LEHMKUHL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, 4. Aufl. 2021, Rz. 1 zu Art. 177 StGB). 5.2.5 Wegen Rassendiskriminierung wird gemäss Art. 261bis StGB bestraft, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft (Abs. 1) und wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert (Abs. 4 erster Teilsatz). Ist der Angriff nur persönlich gemeint, geht Art. 177 StGB vor (TRECH- SEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Rz. 47 zu Art. 261bis StGB) 5.3 Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Ge- setz mit Strafe bedroht ist. Gemäss Art. 73 PolG kann die Kantonspolizei eine Per- son anhalten und insbesondere deren Identität feststellen. Das polizeiliche Handeln richtet sich in erster Linie gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Si- cherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder für das Verhalten einer dritten Per- son verantwortlich ist, das zu einer solchen Störung oder Gefährdung führt (Art. 6 Abs. 1 PolG). Zudem kann die Kantonspolizei eine Person von einem Ort vorüber- gehend wegweisen oder fernhalten, wenn sie beispielsweise Einsätze zur Wieder- herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Rettung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehr und Rettungsdienste, behindert, stört oder diese ge- fährdet (Art. 83 Abs. 1 Bst. c PolG). Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist vorher anzudrohen, soweit der Zweck und die Umstände es zulassen (Art. 132 Abs. 2 PolG). Das polizeiliche Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 PolG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich Polizistinnen und Polizisten, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rechtsverletzungen begehen, indes nicht auf Art. 14 StGB berufen, wenn ihr Handeln unverhältnismässig ist. Das Handeln der Polizei muss mit andern Worten zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechts- gutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (BGE 141 IV 417 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 136 I 87 E. 3.2 mit Hinweisen). 6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft resümiert in der angefochtenen Verfügung zunächst die an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. November 2021 gemachten Aussa- gen der Beschwerdeführerin, die in den Journaleinträgen und Wahrnehmungsbe- 6 richten festgehaltenen Beobachtungen verschiedener Mitarbeitenden der Kantons- polizei Bern sowie die Ausführungen des Beschuldigten im schriftlichen Bericht nach Art. 145 StPO. Alsdann führt sie zur Begründung aus, was folgt: Vorliegend erweisen sich die Aussagen der involvierten Polizisten als deckungsgleich, soweit sie An- gaben zum Geschehen machen konnten. Es ist angesichts deren Aussagen davon auszugehen, dass zwei Patrouillen zum Bahnhof Interlaken West wegen einer jungen, akut suizidalen Frau ausrückten. Insbesondere der Polizist H.________ kümmerte sich um die junge Frau, wobei es offenbar schwierig war, einen Zugang zu ihr zu finden und sie nicht durch ein unbedachtes Handeln zur Umsetzung ihrer Suizidankündigung zu bringen. Als es dem Polizisten H.________ gelungen war, sich der jungen Frau anzunähern, gelangte die Privatklägerin zu ihnen und fing offenbar an, auf die junge Frau einzureden, was angesichts der fragilen Situation von den Polizisten als störend empfunden wurde und die junge Frau offensichtlich erschreckte, so dass sie sich wieder zurückzog und anschliessend versuchte, vor einen einfahrenden Zug zu springen. Angesichts dieser Ausgangslage erschien es als notwendig und verhältnismässig, dass die Polizei die Privatklägerin mit vehementen Worten von der jungen Frau weg wies. Daran ist kein missbräuchliches oder unrechtmässiges Handeln erkennbar. Durch die nicht be- schuldigten Polizisten wurde kein strafbares Verhalten durch ihren Kollegen festgestellt. Auch die Pri- vatklägerin schilderte betreffend diesen Abschnitt des Geschehens auf dem Perron keine Tätlichkeiten, sexuellen Belästigungen oder Beschimpfungen durch die Polizei. Deckungsgleich mit den Angaben der Polizisten gab die Privatklägerin schliesslich an, die Örtlichkeiten verlassen und von Weitem gesehen zu haben, wie die junge Frau versucht habe, vor den einfahrenden Zug zu springen, aber zurückgehalten werden konnte und auf den Boden gelegt worden sei. Zudem sei ein Kastenwagen zu ihr gefahren und die Polizisten hätten die junge Frau in den Kastenwagen ver- bracht. Sie habe sich darauf gefragt, was nun passiere und sei zurück zu der jungen Frau gegangen. Dabei habe sie das Mobiltelefon in der Hand gehalten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Privatklägerin erneut zu den Polizisten – welche sich offensichtlich bemühten, die junge Frau aus einer für sie lebensgefährlichen Situation zu schaffen, was ihre gesamte Aufmerksamkeit erforderte – begab, um sich das Geschehen anzuschauen. Dass die Polizisten das Verhalten der Privatklägerin als gaffend, allenfalls mit dem Mobiltelefon filmend und mithin für die Ausübung ihrer Pflichten als störend empfan- den, ist angesichts des schwierigen und emotionalen Einsatzes nicht weiter verwunderlich. Erwähnens- wert ist in diesem Zusammenhang überdies, dass der Beschuldigte bereits im nicht-öffentlichen Jour- naleintrag vom 16. November 2021 und damit vor Einleitung von Massnahmen durch die Privatklägerin schrieb, diese habe gegafft, geschrien, gefilmt und geflucht. Auch hier sind mithin weder den Aussagen der Privatklägerin noch denjenigen der Polizisten strafbare Handlungen zu entnehmen. Die Privatklägerin gab nun weiter an, der «kleinere und der grosse, kräftige Polizist» seien zurückge- blieben und hätten zu ihr geschaut. Sie habe sich abgedreht und entfernt, da sie keine Probleme gewollt habe. Der grössere Polizist sei zu ihr gekommen, habe ihr auf den Rücken geklopft und ihr gesagt, sie solle nicht filmen. Er habe sie gegen die Wand gedrückt, ihr sechs bis acht Mal mit der Faust gegen den rechten Oberarm geschlagen, sein Bein zwischen ihre Beine gedrängt und sie festgehalten. Sie habe wegen der Schläge starke Schmerzen erlitten. Er habe sie wegen des Telefons durchsucht und sie – auch rassistisch – beschimpft. Sie habe ihm gesagt, sie habe Angst und habe sich in die Hosen gemacht, sie habe nach Hilfe geschrien. Ausserdem habe sie ihm gesagt, sie müsse auf den Bus. Er habe sie gehen lassen und sie sei schnell zum Bus gerannt. Die Polizei sei ihr gefolgt und habe ihren Ausweis verlangt, den sie nicht gefunden habe. Der kleinere Polizist habe gesagt, dann müsse sie halt mitkommen. Sie hätte ihren Ausweis doch noch gefunden, der Polizist habe ihn gescannt und sie freundlich verabschiedet. Demgegenüber schildern der Polizist J.________ und der beschuldigte Poli- 7 zist A.________ deckungsgleich, die Privatklägerin habe sie passiert und sie beschimpft beziehungs- weise angesprochen. Der Beschuldigte gab an, er habe gedacht, die Privatklägerin habe allenfalls psy- chische Probleme, weshalb er sie kontrollieren wollte. Auch daran lässt sich nichts Unrechtmässiges erkennen, zumal – wie oben ausgeführt – wenig nachvollziehbar ist, weshalb sich die Privatklägerin immer wieder zu dem Polizisten begeben hatte. Die beiden Polizisten gaben nun – wiederum deckungs- gleich an – die Privatklägerin habe sich entfernen wollen, so dass der Beschuldigte der Privatklägerin die Hand auf die Schulter gelegt und der Polizist J.________ sie am Arm zurückgehalten habe. J.________ gab an, der Beschuldigte habe ihn aufgefordert, die Privatklägerin loszulassen. Beide schil- derten überdies, wie die Privatklägerin geschrien, geflucht und sie beschimpft habe. Es war aus diesem Grund verhältnismässig, die Kontrolle weiterzuführen und die Privatklägerin zurück zu halten bezie- hungsweise zu klären, aus welchem Grund die Privatklägerin derart aufgebracht war. Auch wenn die Privatklägerin nach einem Mobiltelefon durchsucht worden wäre, was aber von den Polizisten nicht bestätigt wurde, wäre daran kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennbar. Hätte die Privatklägerin nämlich den Einsatz gefilmt, von was die Polizisten ausgingen, hätte dies die sich in einer psychischen Ausnahmesituation befindende junge suizidale Frau in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen. In- sofern kann es so oder anders den Polizisten nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie das Mobil- telefon gesucht hätten. Dass es während der Kontrolle zu Schlägen und (rassistischen) Beschimpfungen gekommen sein soll, kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Der bei der Kontrolle anwesende Polizist J.________ machte keine derartigen Feststellungen. Andere Beweise liegen keine vor, insbesondere konnten keine Überwachungsbilder gesichert werden. Bei der Privatklägerin wurden keine Spuren der angeblichen Gewalteinwirkung mit der Faust gegen ihren Arm festgestellt. Insofern vermögen die Aus- sagen der Privatklägerin die Aussagen der Polizisten nicht zu entkräften. Das durch die Polizisten ge- schilderte Zurückhalten am Arm der Privatklägerin war, wie oben ausgeführt, zur Durchführung der Kontrolle geeignet, notwendig und stellte keinen gravierenden Eingriff in die körperliche Integrität der Privatklägerin dar. Das Stellen eines Beines zwischen die Beine der Privatklägerin zwecks Durch- führung der Kontrolle würde so oder anders den Tatbestand der sexuellen Belästigung nicht erfüllen. Schliesslich ist festzuhalten, dass weder der Buschauffeur noch andere Passanten die Kontrolle der Privatklägerin als derart auffällig oder stossend empfunden hätten, dass sie diesbezüglich Meldung erstattet hätten. Auch spricht das von der Privatklägerin geschilderte Verhalten des beschuldigten Po- lizisten, er habe sich freundlich verabschiedet, nachdem er ihre Identitätskarte gescannt habe, gegen eine vorgängige Eskalation der Kontrolle. Ob die beiden Polizisten laut wurden und die Privatklägerin allenfalls etwas ruppig zurückhielten, wodurch sich diese erschrocken hatte, kann mangels strafrechtli- cher Relevanz offenbleiben. Insofern lässt sich dem Beschuldigten A.________ kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachweisen. Aus diesem Grund kann auch offenbleiben, ob die entsprechenden Strafanträge vorliegen. […]. 6.2 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Verfahrenseinstellung vor- liegend zu Recht erfolgt ist: 6.2.1 Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin oberinstanzlich im Wesentlichen ihre bereits am 18. November 2021 bei der Polizei mündlich zu Protokoll gegebenen Aussagen sowie die im Rahmen der Eingabe vom 21. Februar 2022 gemachten Vorbringen wiederholt, mit denen sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits detailliert auseinandergesetzt hat. Zur Be- gründung weshalb die Aussagen des Beschuldigten und der weiteren involvierten 8 Polizisten glaubhafter erscheinen als die der Beschwerdeführerin wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 6.1 hiervor) verwiesen. 6.2.2 Der Generalstaatsanwaltschaft ist alsdann zuzustimmen, dass die Beschwerdefüh- rerin von ihrer einstigen Version abweicht, wenn sie in der Beschwerde schildert, dass es noch bevor das Mädchen versucht habe, in Richtung des Zugs zu springen, zu Tätlichkeiten ihr gegenüber gekommen sein soll. Soweit die Generalstaatsanwalt- schaft in diesem Kontext weiter festhält, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde von ihrer ursprünglichen Version abweicht, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zusätzlich schmälere, bedeutet dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, dass sie als «Lügnerin» dargestellt wird. Wie erwähnt (E. 5.1), darf und muss die Staatsanwaltschaft die Aussagen und Berichte der invol- vierten Personen würdigen bzw. überprüfen, um beurteilen zu können, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Zur Erklärung kann angeführt werden, dass nach Massgabe der modernen Aussagenpsychologie bei der Überprüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahr- haftigkeit der zu befragenden Person an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftig- keit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung ist (NACK, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, S. 257 ff. m.w.H.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl. 2014, Rz. 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien (Realitätskriterien) analysiert. Da- hinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte er- zählt (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 288 ff.; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Ein- führung in die Aussagepsychologie. Zwischen Wahrheit und Lüge, S. 43 ff.). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehört etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf. Wenn die Beschwerdeführerin den Vorfall im Beschwerdeverfah- ren anders schildert als anlässlich ihrer tatnahen Einvernahme und im Rahmen der Eingabe vom 21. Februar 2022, trägt dies mithin nicht dazu bei, dass ihre Aussagen glaubhafter wirken. 6.2.3 Wenn die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, dass die Schilderungen von J.________ und dem Beschuldigten nicht dem tatsächlich Geschehenen ent- sprächen und der Beschuldigte «mit Hilfe von J.________ den Kopf aus der Schlinge ziehen wolle», bestehen dafür keinerlei Anhaltspunkte. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, dass an der fraglichen Anhaltung und Kontrolle zwei Polizisten beteiligt waren. Diese führen beide aus, dass sich die Be- schwerdeführerin auffällig verhalten (geschrien und laut geflucht) habe und sie sich habe entfernen wollen, als man sie habe anhalten und kontrollieren wollen (vgl. S. 2 des Berichtsrapports des Beschuldigten vom 10. Juni 2022; Wahrnehmungsbericht von J.________, Stationierte Polizei Interlaken, vom 15. Juni 2022 sowie auch Jour- naleintrag vom 16. November 2021, 19:29 Uhr). Wie bereits die Vorinstanz aus- führte, schildert der Beschuldigte alsdann, dass er der Beschwerdeführerin, als sie weglaufen wollte, die Hand auf die Schulter gelegt und sie nach ihrem Ausweis ge- fragt habe. Als sie sich erneut habe entfernen wollen, habe J.________ sie am Arm zurückgehalten (vgl. S. 2 des Berichtsrapports des Beschuldigten vom 9 10. Juni 2022). Auch J.________ gab an, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Personenkontrolle immer wieder habe weglaufen wollen und er sie beim dritten Mal am Arm gepackt habe. In der Folge habe ihn der Beschuldigte als sein Vorge- setzter aufgefordert, die Beschwerdeführerin loszulassen (vgl. Wahrnehmungsbe- richt von J.________, Stationierte Polizei Interlaken, vom 15. Juni 2022). Darauf, dass J.________ dem Beschuldigten aus Angst vor diesem geholfen haben sollte, den Bericht zu dessen Gunsten auszugestalten, bestehen entgegen dem Eindruck der Beschwerdeführerin (bzw. ihres Ehemannes) keine aktenkundigen Hinweise. Demnach ist davon auszugehen, dass es während der Kontrolle zu keinen Schlägen durch die Polizei gekommen ist und der einzige körperliche Kontakt darin bestand, dass Polizist J.________ die Beschwerdeführerin am Arm festhielt, weil sie sich der Anhaltung entziehen wollte. Letzteres ist mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Verteidigung so oder anders über Art. 73 PolG gerechtfertigt. 7. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Mit Art. 136 Abs. 1 StPO hat der Gesetzgeber den Anspruch der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege wissentlich auf den Fall beschränkt, dass im Strafverfahren konnexe privatrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden sollen (Urteile des Bundesgerichts 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1; 1B_370/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2; 1B_254/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Wenn sich die Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt beteiligt, ist die unentgeltliche Rechtspflege nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz ausgeschlossen, da der staatliche Strafanspruch grundsätzlich durch den Staat wahrgenommen wird. Diese Beschränkung ist mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (Urteile des Bundesgerichts 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1; 1B_310/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.4.1; je mit Hinweis). 8.2 Der Beschuldigte ist als Mitarbeiter der Kantonspolizei dem Personalgesetz unter- stellt (Art. 2 Abs. 1 des Personalgesetzes [PG; BSG 153.01]). Gemäss Art. 100 Abs. 1 PG haftet der Kanton für den Schaden, den Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Die verantwortlichen Per- sonen können von Dritten nicht belangt werden (Art. 102 Abs. 1 PG). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin adhäsionsweise keine Zivilansprüche gegen den Be- schuldigten geltend machen kann und eine Zivilklage aussichtslos wäre. Die Be- schwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren gestützt auf Art. 136 StPO. Ferner besteht auch kein direkter An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2014 vom 24. Februar 2014 E. 3.1). Das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. 9. 10 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 9.2 9.2.1 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelver- fahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- verfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Recht- mässigkeit der Einstellung von Offizialdelikten (Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB; evtl. Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB) und Antrags- delikten (Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB; sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 StGB; Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB) zu beurteilen, wobei der Be- schuldigte obsiegt und die Entschädigung grundsätzlich anteilsmässig vom Kan- ton Bern und der unterliegenden Beschwerdeführerin zu entrichten wäre. Zumal es jedoch für beide Delikte um den gleichen Sachverhalt geht, rechtfertigt sich eine voll- umfängliche Ausrichtung der Entschädigung des Beschuldigten durch den Kanton Bern. Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rah- mentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmenta- rifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 9.2.2 Rechtsanwalt B.________ hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennoten ein- gereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Seine Ent- schädigung wird somit praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Verfassen der Stellungnahme, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel sowie abschliessende Besprechung mit den Klienten) ist ein Honorar von pauschal CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus- zurichten. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 4. Rechtsanwalt B.________ werden für die Verteidigung des Beschuldigten im Be- schwerdeverfahren CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin K.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Polizeikommando des Kantons Bern, Waisenhausplatz 32, 3001 Bern (per B-Post) Bern, 3. August 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12