6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführer privat vertreten wird, erfolgt die Festsetzung der Entschädigung nicht gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO am Ende des Verfahrens. Mit Blick auf den Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für seine Verteidigungskosten auszurichten. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: