Das psychiatrische Gutachten wurde in Auftrag gegeben. Zudem ist die Haftdauer von zwei Monaten weder mit Blick auf die anstehenden Ermittlungshandlungen (psychiatrisches Gutachten) zu lang noch droht mit Blick auf die Tatvorwürfe eine Überhaft. Auch vor diesem Hintergrund ist eine Anordnung der Haftdauer für vorerst zwei Monate angemessen. Die Untersuchungshaft erweist sich als verhältnismässig.