10 Ohne zusätzliche psychiatrische Abklärung ist es zurzeit auch schwierig, allenfalls geeignete Massnahmen (ambulante Therapie) anzuordnen, zumal die bisherige ambulante Therapie den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten hat, dem Opfer erneut zu drohen. Allenfalls ergeben sich nach der Begutachtung Hinweise, ob und welche Ersatzmassnahmen zielführend sein können. 5.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;