Das Gewaltpotential bzw. die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers lässt sich nicht abschliessend einschätzen und ist daher auch Gegenstand einer forensisch-psychiatrischen Abklärung. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Überwachung durch Electronic Monitoring in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht als geeignet, der Wiederholungsgefahr tatsächlich und vor allem rechtzeitig zu begegnen.