140 IV 74 E. 2.2). Mit Blick auf die Ausführungen zur hohen Rückfallgefahr betreffend massiven Drohungen und allenfalls weiteren tätlichen Attacken deutet aktuell nichts daraufhin, dass der Beschwerdeführer willens und vor allem in der Lage ist, die von ihm beantragten Ersatzmassnahmen zu erfüllen. Diese erscheinen daher aktuell nicht geeignet, die Rückfallgefahr ausreichend zu minimieren. Zwar kann die Einhaltung eines Kon- takt- und Rayonverbots in Anwendung von Art. 237 Abs. 3 StPO mittels Electronic Monitoring überwacht werden.