Der Umstand, dass der behandelnde Fachpsychologe in seinem Kurzbericht vom 2. Juni 2023 ausführt, die Gefahr, dass der Beschwerdeführer dem Opfer etwas antun würde, sei als gering zu erachten, ändert daran nichts. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer (auch) aus Verzweiflung handelte und sein Verhalten Ausdruck der 2019 diagnostizierten Persönlichkeitsstörung ist. Das ändert aber an der Rückfallgefahr nichts. Insbesondere reichen auch seine Beteuerungen, selbst wenn sie ernstgemeint sein sollten, mit Blick auf die beschriebene Ausgangslage nicht aus, um die Rückfallgefahr hinreichend zu bannen.