Die Staatsanwaltschaft hat ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, um den psychischen Zustand des Beschwerdeführers weiter abzuklären. Bis zum Vorliegen dieses Gutachtens ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen von einer ungünstigen Rückfallprognose auszugehen. Der Umstand, dass der behandelnde Fachpsychologe in seinem Kurzbericht vom 2. Juni 2023 ausführt, die Gefahr, dass der Beschwerdeführer dem Opfer etwas antun würde, sei als gering zu erachten, ändert daran nichts.