9 Tochter, sowie der ihm im psychiatrischen Gutachten vom 20. November 2019 (im Auftrag der IV-Stelle erfolgt) gestellten Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung – impulsiver Typ (ICD-10; F60.30) kann aktuell nicht davon ausgegangen werden, dass er das Opfer in Ruhe lässt bzw. in Ruhe lassen kann. Dagegen sprechen auch die Vorgeschichte und die aktuellen Tatvorwürfe. Die Staatsanwaltschaft hat ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, um den psychischen Zustand des Beschwerdeführers weiter abzuklären.