Unabhängig davon, ob der Vorfall vom 31. Mai 2023 allenfalls Auswirkungen auf das Besuchsrecht des Beschwerdeführers hat, kann daher nicht von einer stabilen Situation gesprochen werden. Mit Blick auf seine bereits früher bekundete Einsicht und Reue, seinen ambivalenten Gefühlen dem Opfer gegenüber, der nach wie vor schwierigen Situation im Zusammenhang mit dem Besuchs- und Sorgerecht der