Ohne Begutachtung und mit Blick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers (vgl. nachfolgende Ausführungen) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Untersuchungshaft zu einer massgeblichen Verhaltensänderung geführt hat, auch wenn der Beschwerdeführer dies behauptet. Unabhängig davon, ob der Vorfall vom 31. Mai 2023 allenfalls Auswirkungen auf das Besuchsrecht des Beschwerdeführers hat, kann daher nicht von einer stabilen Situation gesprochen werden.