Das alles weist stark darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer, trotz gegenteiliger Beteuerungen, auch in Zukunft nicht gelingt, das Opfer in Ruhe zu lassen und bezüglich weiterer massiver Drohungen eine hohe Rückfallgefahr vorliegt. Ohne Begutachtung und mit Blick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers (vgl. nachfolgende Ausführungen) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Untersuchungshaft zu einer massgeblichen Verhaltensänderung geführt hat, auch wenn der Beschwerdeführer dies behauptet.