Es reicht, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer das Opfer auch in Zukunft massiv bedrohen wird, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass er das Opfer auch körperlich attackiert. 4.7 Die Hartnäckigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer das Opfer verfolgt, wird auch daraus ersichtlich, dass er keine zeitlichen und finanziellen Mühen zu scheuen scheint, um das Opfer wieder ausfindig zu machen (vgl. Berichtsrapport der Polizei vom 12. Juni 2023).