Offensichtlich ist das Opfer erheblich in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt und musste bereits mehrfach umziehen. Da es vorliegend nicht um die Begründung einer qualifizierten Wiederholungsgefahr (Verzicht auf Vortatenerfordernis) geht, müssen für die Annahme dieses Haftgrundes auch keine konkreten Hinweise auf einen Tötungsvorsatz vorliegen. Es reicht, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer das Opfer auch in Zukunft massiv bedrohen wird, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass er das Opfer auch körperlich attackiert.