, 285 ff. 314 ff., 331 ff., Z. 349, Z. 381, Z. 412 ff.), kam es erneut zu drohenden und aggressiven E-Mails/Whatsapp-Nachrichten sowie Kontakten zum Opfer und diesem nahestehende Drittpersonen (vgl. auch Berichtsrapport der Polizei vom 12. Juni 2023 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde). Zudem hielt weder der Umstand, dass er das Sorgerecht verlieren könnte noch die angedrohte Untersuchungshaft (vgl. Einvernahme vom 21. März 2023, Z. 556 ff.), den Beschwerdeführer davon ab, in Kontakt mit dem Opfer zu treten und es erneut zu bedrohen.