Eine ruhigere Phase deutet deshalb gerade nicht auf eine Beruhigung der Situation hin. Zudem kann aus dem Umstand, dass sein Verhalten im Gefängnis keinerlei Grund für Beanstandungen gibt, er in diesem Rahmen nicht trinkt und auch seine Medikamente nimmt, nichts (jedenfalls nicht ohne Gutachten) betreffend seinem Verhalten in Freiheit abgeleitet werden, weshalb die Beschwerdekammer den sinngemässen Antrag auf das Einholen eines Führungsberichts abweist. Aktuell hat der Beschwerdeführer weder die Möglichkeit zu trinken noch auf irgendeine Art mit dem Opfer in Kontakt zu treten.